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Eine Bezahlung per Bankeinzug wird über das Bankkonto abgewickelt. Hierbei ermächtigt der Schuldner den Gläubiger die fällige Forderung einzuziehen.
Im Gegensatz zu anderen Staaten ist das Bankgeheimnis in Deutschland nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, sondern in der Regel in Ziffer 1 der AGB der einzelnen Kreditinstitute verankert. Das Bankgeheimnis verpflichtet Kreditinstitute dazu, keinerlei Auskünfte über die persönlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse ihrer Kunden an Dritte weiterzugeben. Ausgenommen davon sind Verpflichtungen gegenüber dem Gesetzgeber sowie Informationen auf Wunsch des Kunden, wenn dieser die Weitergabe der Daten ausdrücklich genehmigt (Einwilligungsklausel).
Das laut § 29 (2) BDSG vom Gesetzgeber geforderte berechtigte Interesse ist Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Auskunft durch eine Auskunftei; es muss in jedem Einzelfall einer Auskunftserteilung vom Auskunftsempfänger vorab angegeben werden. Das Vorliegen des berechtigten Interesses wird von jeder Auskunftei stichprobenartig regelmäßig überprüft. Das berechtigte Interesse ist zum Beispiel dann gegeben, wenn:
» es sich um eine Geschäftsanbahnung handelt (zum Beispiel Angebot, Vertrag, Bestellung) und ein Ausfallrisiko für das Unternehmen besteht,
» die Person regelmäßige Zahlungsverpflichtungen gegenüber einem Unternehmen hat (zum Beispiel Kredite, Ratenzahlung oder ein anderes Dauerschuldverhältnis) oder
» eine Forderung in das Inkasso übergeben werden soll.
Eine andere Bezeichnung für Bonität ist "Kreditwürdigkeit". Jedes Unternehmen und jede Person hat eine Bonität. Sie ist zum Beispiel ein Kriterium für die Vergabe eines (Waren)Kredits, den ein Dritter (zum Beispiel eine Bank, ein Versandhandelsunternehmen oder ähnliches) zur Verfügung stellt. Die Bonität gibt Hinweise über die finanzielle Situation einer Person beziehungsweise Firma anhand bonitätsrelevanter Merkmale. Während die Bonität zum Beispiel eines langjährigen Kunden von seiner Hausbank oft ohne externe Auskunft beurteilt werden kann, holen sich Kreditgeber bei neuen Kunden meist externe Zusatzinformationen mit einer Bonitätsauskunft ein.
Siehe Auskunft
Eine Bonitätsprüfung über eine Privatperson bei einer Auskunftei abzurufen, gehört zum normalen Vorgehen eines Unternehmens. Das Unternehmen schätzt zum Beispiel damit im Vorfeld einer Geschäftsanbahnung sein finanzielles Risiko ein. Ein finanzielles Risiko liegt in der Regel bei allen gegen Rechnung erbrachten Dienstleistungen oder gelieferten Waren vor, die nicht per Vorkasse bezahlt werden. Es schließt auch Raten und Rechnungskäufe, die Inanspruchnahme von Kundenkarten mit Zahlungsfunktion oder die Eröffnung von Konten ein. Eine solche kreditorische Vorleistung kann gewährt werden, ist jedoch nicht selbstverständlich. Verträge sind zweiseitige Willenserklärungen; eine Pflicht zum Vertragsabschluss besteht jedoch weder für den Verbraucher noch für das Unternehmen. Die Entscheidung, ob und zu welchen Konditionen ein Abschluss stattfindet beziehungsweise eine Kundenbeziehung aufrechterhalten wird, obliegt dem Kreditgeber und hängt auch davon ab, welche Erfahrungen Andere zuvor mit dem Antragsteller gemacht haben.
Das bürgerliche Gesetzbuch regelt in erster Linie das deutsche Privatrecht (zum Beispiel das Arbeitsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Eherecht und Testament sowie die Verjährung von Forderungen).
Gemäß § 1 BDSG ist der Zweck dieses Gesetzes, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) legt fest, ob, in welcher Art und in welcher Form personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und unter welchen Voraussetzungen an wen übermittelt werden dürfen. Ferner stellt es sicher, dass die Weitergabe personenbezogener Informationen zu keinem anderen als dem jeweils ausdrücklich genehmigten Zweck geschieht. Die Datenschutzaufsichtsbehörden als Kontrollorgane überwachen die Einhaltung der aus dem BDSG resultierenden Auflagen auf Bundes- und Landesebene. Die Grundlagen der Auskunftserteilung beziehungsweise die rechtlichen Voraussetzungen für die Datenspeicherung durch Wirtschaftsauskunfteien regelt das BDSG in den §§28, 28a und 29ff. Weiterführende Informationen erhalten Sie im Internet unter: www.gesetze-im-internet.de. Unter der Rubrik Gesetze / Verordnungen finden Sie das Bundesdatenschutzgesetz.