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Von Datenquellen bis Dispo(sitions)kredit

Lesen Sie hier die Erklärungen dieser Begriffe

Datenquellen und -lieferanten

Auskunfteien erhalten Daten aus verschiedenen Quellen, wie zum Beispiel aus öffentlichen Verzeichnissen und Registern. Dazu gehören zum Beispiel Schuldnerverzeichnisse der Amtsgerichte, Gewerbeamtsregister und Handelsregister. Daneben werden frei zugängliche Telefon-, Branchen- und Adressverzeichnisse ausgewertet. Auskunfteien erhalten darüber hinaus Zahlungserfahrungen von Inkassounternehmen oder Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen auf Rechnung anbieten und mit denen ein Vertrag über eine Datenlieferung geschlossen wurde.

Datenlöschung (vorzeitige)

Grundsätzlich ist die vorzeitige Löschung von Schuldnerverzeichnisdaten (Eidesstattliche Versicherung oder Haftanordnung) zum Beispiel nur dann möglich, wenn die zugrunde liegende Forderung bereits bezahlt wurde. Die Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis kann durch die Person beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Wenn die Löschung durchgeführt wurde, muss der Auskunftei die amtsgerichtliche Löschurkunde vorgelegt werden, damit auch bei ihr die Daten gelöscht werden können.

Datenschutz

Die Tätigkeit der Auskunfteien unterliegt den Regeln des Datenschutzes. Diese Regeln sind im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zusammengefasst. Die Einhaltung der Regeln wird von den betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Auskunftei und von den öffentlichen Datenschutzbehörden der Bundesländer sichergestellt.

Datenschutzaufsichtsbehörden

Die Zuständigkeit für Datenschutzangelegenheiten ist grundsätzlich auf Landesebene geregelt. Für einige Bereiche ist jedoch wiederum der Bundesbeauftragte für Datenschutz zuständig. Weiterführende Informationen zu Adressen und Ansprechpartnern erhalten Sie im Internet unter: www.bfdi.bund.de

Datenschutzklausel

Siehe Einwilligungsklausel

Dispo(sitions)kredit

Hierbei handelt es sich um einen dauerhaften Kreditrahmen für das eigene Bank-Girokonto. Dieser wird von der Bank festgesetzt. Die Höhe des erlaubten Überziehens richtet sich meist nach dem Einkommen des Kontoinhabers beziehungsweise seiner Bonität.

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