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Hierbei handelt es sich um eine Bezahlmöglichkeit, die ein Unternehmen einem Käufer einräumt. Zuerst wird die Ware inklusive Rechnung an den Käufer geliefert. Erst danach muss der Käufer die offene Rechnung für die Warenlieferung bezahlen. Der Kauf auf Rechnung ist eine häufig im Versand- und Internethandel verwendete Bezahlmöglichkeit. Dabei handelt es sich um einen sogenannten Warenkredit.
Der Gläubiger kann durch einen gerichtlich erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Kontoguthaben / -gutschriften bei dem Kreditinstitut eines Schuldners zugreifen. Bis zur Höhe der monatlichen Pfändungsfreigrenze kann der Kontoinhaber (Schuldner) frei über sein Guthaben verfügen. Siehe auch Pfändungsfreigrenze.
Ein Kredit (abgeleitet vom lateinischen credere „glauben“ und creditum „das auf Treu und Glauben Anvertraute“) ist die Gebrauchsüberlassung von Geld (Banknoten, Münzen, Giralgeld) oder von vertretbaren Sachen (Waren-/Leistungskredit) für eine bestimmte Zeit. Darlehensverträge, Abzahlungskäufe, Stundungen und Wechsel sind typische Beispiele für Kredite. Die Inanspruchnahme von Diensleistungen auf Kredit (zum Beispiel eine Haftpflichtversicherung oder ein Mobilfunkvertrag) fällt ebenfalls darunter.
Kreditwürdigkeit ist ein anderes Wort für Bonität.
Die Lastschrift ist ein Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Bei der Ausführung einer Lastschrift erteilt der Zahlungsempfänger (zum Beispiel Verkäufer) seiner Bank (erste Inkassostelle) den Auftrag, vom Konto des Zahlungspflichtigen (zum Beispiel Käufer) bei dessen Bank einen bestimmten Geldbetrag abzubuchen und seinem eigenen Konto gutzuschreiben.
Der Arbeitgeber ist auf Grund eines Pfändungs- und Vollstreckungsbeschlusses im Wege der Zwangsvollstreckung dazu verpflichtet, den pfändbaren Lohnanteil nicht mehr dem Arbeitnehmer auszuzahlen, sondern direkt dem Gläubiger zuzustellen. In diesem Fall ist der Arbeitgeber ein sogenannter Drittschuldner. (siehe auch Pfändung und Kontopfändung und Pfändungsfreigrenze)
Es gibt je nach Herkunft der Daten verschiedene Löschfristen:
» Nach dem Ablauf von 3 Jahren werden Gerichtsdaten (Eidesstattliche Versicherung, Haftanordnungen, etc.) gelöscht.
» Gerichtliche und kaufmännische Inkassodaten sowie Antrags- und Kontodaten werden am Ende des 3. Kalenderjahres, beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt, gelöscht (Beispiel: Das Inkassoverfahren wird erstmalig gespeichert am 2.4.2010 und wird gelöscht am 31.12.2013). In Einzelfällen ist eine längere Speicherung erforderlich.
» Nach 5 Jahren werden Daten aus Insolvenzverfahren gelöscht, die mangels Masse abgelehnt wurden.
» Nach maximal 30 Jahren werden gerichtlich titulierte und noch offenstehende Forderungen gelöscht.
Gerichtsdaten können bei einer Auskunftei gelöscht werden (weil zum Beispiel die Schuld beglichen wurde), wenn zunächst die vorzeitige Datenlöschung aus dem Schuldnerverzeichnis beantragt wird. Der Nachweis über die Löschung findet mit der amtsgerichtlichen Löschurkunde statt.