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Der Mahnbescheid ist die erste Stufe des gerichtlichen Mahnverfahrens. Der Mahnbescheid wird durch das Amtsgericht ohne Prüfung, ob die Forderung berechtigt ist, zugestellt. Der Bescheid fordert den Empfänger auf, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen oder binnen zwei Wochen Widerspruch einzulegen. Erfolgt weder eine Zahlung noch ein Widerspruch, kann der Gläubiger den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides stellen.
Eine Mahnung wird dann zugestellt, wenn der Schuldner seine Rechnung nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt hat. Eine Mahnung ist ein ernstes Verlangen einer Leistung. Der Zugang der Mahnung ist in der Regel die Voraussetzung für den Eintritt des Verzuges, also der schuldhaften Verzögerung der fälligen Leistung. Nach dem Aussprechen der zweiten Mahnung kann ein Mahnbescheid veranlasst werden.
Durch das gerichtliche Mahnverfahren kann der Gläubiger einer Geldforderung relativ schnell, ohne Gerichtsverhandlung vereinfacht einen Mahnbescheid und anschließend einen Vollstreckungstitel erlangen. Mit dem Vollstreckungstitel beziehungsweise dem Mahnbescheid kann ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden, die Schuld beim Schuldner zu pfänden.
Die Nachnahme beschreibt eine Versand- und Zahlungsart, bei der die Bezahlung der bestellten Ware an das ausführende Post- beziehungsweise Logistik-Unternehmen zeitgleich mit der Übergabe der Ware an den Empfänger erfolgt. Warenübergabe und Bezahlung erfolgen also gleichzeitig. Kann die Ware nicht bezahlt werden, wird sie nicht übergeben.